Sachsen-Anhalt habe durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 des Grundgesetzes verletzt, urteilten die Karlsruher Richter. Die Erhöhung tritt rückwirkend zum 20. Juli in Kraft.
ARD, ZDF und Deutschlandradio waren vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, nachdem Sachsen-Anhalt die Abstimmung, bei der es faktisch um eine Erhöhung der Rundfunkgebühren ging, Ende letzten Jahres abgesagt hatte. Zuvor hatte sich abgezeichnet, dass es im Landesparlament keine Mehrheit geben wird. Notwendig wäre aber ein positives Votum für den neuen Staatsvertrag in allen Bundesländern gewesen.
Haseloff blockierte Gesetzentwurf
Im Dezember letzten Jahres hatte der Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, Reiner Haseloff (CDU) den Gesetzentwurf zur Abstimmung über den höheren Rundfunkbeitrag zurückgezogen, als sich abzeichnete, dass seine Partei, anders als die Koalitionspartner aus SPD und Linke gegen eine Erhöhung stimmen werde. Um nicht mit den Stimmen der AfD (die als Kritiker des öffentlichen Rundfunks gelten) den Gesetzentwurf abzulehnen, zog er den Antrag zurück und blockierte damit die Erhöhung.
Bedeutung des Öffentlichen Rundfunks wachse
„Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits„, urteilte das Bundesverfassungsgericht jetzt.
… ob dem so ist, muss jeder für sich selbst entscheiden … Nicht vorhandenen Innovationsdruck durch feste, staatlich gesicherte Einnahmen sorgen jedenfalls nicht für fairen Wettbewerb, sondern für Monopolstellung im Markt.