Bekanntmachung über die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses

Aus der Gemeinde Quierschied: Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL I S. 2414)

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Gemarkung Quierschied            Umlegungsgebiet „Ortsmitte Quierschied II“Gemäß § 50 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs.3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wird der gem. § 47 BauGB gefasste Umlegungsbeschluss vom 21.01.1988, durch Beschluss des Umlegungsausschusses am 02.12.2024 und das damit formell eingeleitete Umlegungsverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortsmitte Quierschied II“ in der Gemarkung Quierschied aufgehoben.Mit der Aufhebung des Umlegungsbeschlusses:endet die Verfügungsbeschränkung nach § 51 BauGB,erlischt das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB,endet das Betretungsrecht gemäß § 209 Abs. 1 BauGB,sind die in den betroffenen Grundbüchern eingetragenen Umlegungsvermerke nach § 49 BauGB zu löschen.Das Umlegungsgebiet trägt die Bezeichnung „Ortsmitte Quierschied II“.Es wird umgrenzt durch die „Marienstraße“ und die Straße „In der Humes“ im Westen bzw. Nordwesten, im Nordosten durch die Grenzen der Flurst. Nr. 171/1 und 190/2, Flur 09, im Osten durch den Fischbach, im Süden bzw. Südosten durch die Grundstücksgrenzen der Grundstücke Sonnengasse.Alle innerhalb des Gebietes liegenden Flurstücke sind von der Aufhebung des Umlegungsbeschlusses betroffen und werden aus der Umlegung entlassen.Die Karte des Umlegungsgebiets ist Bestandteil dieses Beschlusses. Sie liegt ab dem Tag der Bekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Gemeinde Quierschied, an der „alten Info“, 1. OG, Rathausplatz 1, 66287 Quierschied, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. BegründungDa bis heute kein Bebauungsplan aufgestellt wurde und auch keine Absicht besteht, einen Bebauungsplan aufzustellen, fehlt die Grundlage zur Durchführung einer Umlegung.Seit Einleitung der Umlegung hat sich der Gebäudebestand und die Grundstücksstruktur so verändert, dass die ursprünglichen Ziele der Umlegung nicht mehr gegeben sind. RechtsmittelbelehrungGegen diesen Beschluss kann gemäß § 217 BauGB innerhalb eines Monats nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Quierschied, Rathausplatz 1, 66287 Quierschied, einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Saarbrücken – Kammer für Baulandsachen, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken. Im Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen besteht kein Anwaltszwang, soweit nicht Anträge in der Hauptsache gestellt werden (§ 222 Abs. 3 BauGB). Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung enthalten, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel.Quierschied, den 14.04.2025Der UmlegungsausschussDipl.- Ing. Volker WERNY        (Vorsitzender)


Unbearbeitete Pressemeldung der Gemeinde Quierschied.

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Quelle: Gemeinde Quierschied
Bilder & Bildrecht: Gemeinde Quierschied



Bildquellen

  • Aktuelles aus Quierschied: Sebastian Zenner

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