Der Verfassungsgerichtshof erklärte mehrere Teile der Corona-Einschränkungen im Saarland für verfassungswidrig.
Nach der Entscheidung des obersten saarländischen Gerichts sind nun Begegnungen in der Familie sowie das Verweilen im Freien – jeweils unter Wahrung der notwendigen Abstände sowie unter Beachtung der Kontaktreduzierung erlaubt.
Nur wenigste Stunden zuvor verkündete die saarländische Landesregierung, dass die Ausgangsbeschränkungen erst zum 4. Mai aufgehoben werden sollen. Diese Entscheidung ist mittlerweile hinfällig.
Der Verfassungsgerichtshof sagte: „Konkret bedeutet die heutige Entscheidung, dass Treffen von Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander Lebende Personen zuzüglich maximal einer weiteren Person – unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots – im privaten Raum erlaubt sind. Erlaubt ist – ebenfalls unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots – das Verweilen im Freien.“
Der Verfassungsgerichtshof merkte an, dass die Maßnahmen der Landesregierung mit Blick auf die schwer betroffene Nachbarregion in Frankreich gerechtfertigt waren. Dennoch müssten die Grundrechtseingriffe – zum Beispiel durch eine Ausgangsbeschränkung – Tag für Tag auf Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
Derzeit gebe es keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung.
Das Gericht bezieht sich unter anderem auf die Nationale Akademie der Wissenschaften „Leopoldina“, die geraten hat, „sobald irgendwie möglich“ eine Lockerung einzuleiten.
Damit sind Treffen mit Familienangehörigen und der Aufenthalt im Freien ab sofort wieder erlaubt.