Die Verordnung tritt am 22. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2021 wieder außer Kraft.
„Die Infektionszahlen gehen auch im Saarland langsam zurück. Dennoch sind wir in den meisten Landkreisen sowie im Regionalverband noch weit von einer stabilen 7 Tages-Inzidenz von unter 35 entfernt“ sagt Gesundheitsministerin Monika Bachmann (CDU).
Daher habe man sich entschlossen, die Maßnahmen „prinzipiell um eine Woche“ zu verlängern.
Schul- und Kitabetrieb ab 22.02
Ab 22. Februar erfolgt im Saarland der Wiedereinstieg in den Präsenzschulbetrieb. Die Beschulung erfolgt zunächst in Wechselmodellen zwischen Präsenzunterricht und dem begleiteten „Lernen von zu Hause“.
Es gelten dabei die in der Verordnung und im Musterhygieneplan Schule festgelegten strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen. Die Regelung zur Beschulung der Abschlussklassen wird beibehalten, der sonstige Präsenzunterricht an den weiterführenden Schulen wird weiter ausgesetzt.
Für alle Schülerinnen und Schüler, für die der Präsenzschulbetrieb weiterhin ausgesetzt ist, findet die Beschulung im begleitetem „Lernen von zu Hause“ statt.
Erweiterung der Maskenpflicht
Das Tragen medizinischer Masken wird in Innenräumen in allen Situationen empfohlen, bei denen zwei oder mehr Personen zusammenkommen, da hierdurch das Infektionsrisiko deutlich reduziert wird.
Das Tragen medizinischer Masken wurde nun auch auf Kunden und Personal bei Erbringen von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, wie beispielsweise Friseure, ausgeweitet.
Außerdem müssen Beifahrerinnen und Beifahrer in Kraftfahrzeugen medizinische Masken tragen, wenn mehr als eine Person zu einem bestehenden Haushalt hinzukommt.
Werbeverbot bestätigt
Außerdem wurde das Werbeverbot für „nicht erlaubte Warenarten“ beschlossen. Demnach dürfen SB-Warenhäuser, Vollsortimentsgeschäfte, Discounter und Supermärkte weiterhin Mischsortimente anbieten, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Aktionsangeboten – verkaufen.
Es ist jedoch untersagt, über das Betriebsgelände hinaus Warenarten oder Sortimenten, die nicht zum in der Verordnung definierten täglichen Gebrauch zählen, zu bewerben. Eine Ausweitung des Angebots über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist außerdem grundsätzlich nicht erlaubt.
Testpflicht in pflegerischen Einrichtungen
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die Pflegeeinrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vorgaben zur täglichen Testung für Besucherinnen und Besucher, eine PoC-Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrichtung die Einrichtungen betreten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechenden Nachweis mit sich zu führen.
Nichts Neues bei Betriebsöffnungen
Keine neuen Informationen oder Pläne gibt es hingegen beim Thema „Ausstieg aus dem Lockdown“. „Ob und wann weitere Öffnungsschritte erfolgen können, soll in den nächsten Wochen zwischen den Bundesländern und dem Bund abgeklärt werden“, teilt die Ministerin mit.
Abschließend forderte Bachmann, die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten und den Mund-Nasen-Schutz zu tragen. „Alle Saarländerinnen und Saarländer sind weiterhin gefordert, die Regelungen zu berücksichtigen und somit am gemeinsamen Erfolg gegen die steigenden Infektionszahlen mitzuwirken“, so Bachmann.