Die Verordnung gilt zunächst bis 21. März und wurde an die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz angepasst. Dadurch ergeben sich im Saarland einige Änderungen. Öffnungen Öffnen können Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und ähnliche Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt, Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie Buchhandlungen. Ladengeschäfte
Die Verordnung gilt zunächst bis 21. März und wurde an die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz angepasst.
Dadurch ergeben sich im Saarland einige Änderungen.
Öffnungen
- Öffnen können Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und ähnliche Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt, Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie Buchhandlungen.
- Ladengeschäfte des Einzelhandels oder Ladenlokale dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Termine für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben werden, bei denen höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter der Zutritt gewährt wird. Kinder im Alter von unter sieben Jahren werden bei Geltendmachung eines unabweisbaren Betreuungsbedarfes bei der erlaubten Höchstzahl der Kundinnen und Kunden nicht mitberücksichtigt.
- Zusätzlich zu den bereits geöffneten körpernahen Dienstleistungen können auch Tattoo- und Piercingstudios unter Hygieneauflagen wieder den Betrieb aufnehmen. Grundsätzlich gilt für die Erbringung aller körpernahen Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, dass Kundinnen und Kunden dabei einen tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest vorlegen müssen.
Private Kontakte
- Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt; dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen gleichzeitig anwesend sein.
- Bei Haushalten, denen bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen zwei weitere Personen, wovon höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzeitig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben.
Sport
- maximal fünf Personen aus zwei Haushalten oder Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahren können im Außenbereich auch auf Außensportanlagen kontaktfreien Sport treiben. Zudem sind Einzeltrainings im Außenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen unter Beachtung der Hygienemaßnahmen möglich, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen höchstens einer Person plus einer weiteren Person aus deren Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird.
Kultur und Bildung
- Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahren können kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung im Außenbereich wahrnehmen.
- Der Betrieb von Fahrschulen in Präsenzform ist möglich. Dabei besteht die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines höheren Standards zu tragen.
- Musikschulen dürfen Einzelunterricht anbieten, Gesangsunterricht und der Unterricht in Blasinstrumenten ist in Präsenzform jedoch weiterhin nicht möglich.
- Museen, Galerien und Gedenkstätten können nach vorheriger Terminbuchung öffnen.
Damit eine private künstlerische Schule dementsprechende Kulturangebote organisieren darf, muss sie als allgemeine Bildungseinrichtung nach Paragraph 4 Nr. 21a des Umsatzsteuergesetzes anerkannt sein. Einrichtungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen, sind davon nicht erfasst; an diesen ist der Präsenzunterricht weiterhin untersagt.