Der saarländische Innenminister Klaus Bouillon hierzu: „Mit diesem Maßnahmenkatalog treten wir jetzt den Unbelehrbaren entgegen, die die Zeichen der Zeit immer noch nicht erkannt haben und mit ihrem Verhalten die Gesundheit von uns allen aufs Spiel setzen„
Zuständig für den Vollzug der Vorschriften sind wie bisher die Ortspolizeibehörden in den Kommunen. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken werden die entsprechenden Bußgeldbescheide erlassen.
Minister Bouillon: “Ich kann nur hoffen, dass diese Sanktionen endlich dazu führen, dass sich jede und jeder Einzelne an die Vorschriften hält. Zum Wohl von uns allen!”
Folgende Strafen gibt es
Verordnung | Verstoß | Regelsatz in Euro |
---|---|---|
§ 2 Absatz 1 | Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Person | Bis zu 200 Euro |
§ 2 Absatz 2 | Zuwiderhandeln gegen das Verbot an Versammlungen und Ansammlungen in der Öffentlichkeit teilzunehmen | 200 bis 400 Euro |
§ 2 Absatz 3 | Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund | Bis zu 200 Euro |
§ 3 | Teilnahme an Bestattungen über den engsten Familienkreis hinaus | Bis zu 200 Euro |
§ 4 | Verstoß gegen das Verbot, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften im Sinne von Gottesdiensten oder ähnlichen religiösen Veranstaltungen abzuhalten | 200 bis 2000 Euro |
§ 5 Absatz 1 bis 4 | Betrieb von Gaststätten und Hotels Betrieb von sonstigen Einrichtungen, Öffnung von Ladenlokalen des Einzelhandels trotz Verbots | 1000 bis 4000 Euro |
§ 5 Absatz 7 | Öffnung sonstige Ladenlokale trotz Verbots für den Publikumsverkehr | 500 bis 2000 Euro |
§ 6 Absatz 1 | Unbefugtes Betreten einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung | 500 bis 2000 Euro |
§ 7 Absatz 1 | Unbefugtes Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege und von Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens | 500 bis 2000 Euro |
§ 7 Absatz 2 Nr. 1-7 | Nichtbefolgen einer oder mehrerer angeordneter Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe | Nicht unter 800 Euro |
§ 8 Nr. 1-8 | Nichtbefolgen einer oder mehrerer angeordneter Maßnahmen durch Hochschulen und Universität | Nicht unter 200 Euro |
§ 9 Absatz 1 | Betrieb der Verpflegungsbetriebe trotz Betriebsuntersagung | Nicht unter 1000 Euro |
§ 10 | Unbefugtes Anbieten von Schulveranstaltungen | Nicht unter 200 Euro |
§ 11 | Unbefugtes Betreiben von Kindertageseinrichtungen | Nicht unter 200 Euro |
§ 13 | Das verbotswidrige planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln | 200 bis 3000 Euro |
Die aufgelisteten Regelsätze gelten bei einem Erstverstoß. Bei Folgeverstößen werden, so heißt es im Katalog weiter, „die Regelsätze in der Regel verdoppelt“. Die gesetzliche Obergrenze liegt bei 25.000 Euro.
Online finden Sie den Bußgeldkatalog mit weiteren Informationen unter corona.saarland.de/bussgeldkatalog