Die 80-jährige Marlies Krämer aus Sulzbach klagte vor dem Bundesgerichtshof auf das Recht auf eine weibliche Ansprache in Formularen. Der BGH lehnte ihre Forderung ab.
Marlies Krämer klagte bereits im Februar 2016 vor dem Amtsgericht Saarbrücken auf das Recht, in Formularen der Sparkasse ausdrücklich weiblich, also als „Kontoinhaberin“ angesprochen zu werden. Üblich ist, das in allen Formularen generell von „Kunde“ und „Kontoinhaber“ die Rede ist.
Krämer besteht jedoch auf die Ansprache als „Kundin“ und „Kontoinhaberin“. Im Urteil vom 12.02.2016 (AZ 36 C 300/15) wurde diese Forderung abgelehnt. In der darauffolgenden Revision vor dem Landgericht Saarbrücken konnte Frau Krämer ebenfalls keinen Erfolg verbuchen (Urteil 1 S 4/16, 10.03.2017) was Sie zum Gang vor den Bundesgerichtshof ermutigte.
Am heutigen 13.03.18 wurde auch vor dem BGH die Forderung der Sulzbacher Seniorin abgelehnt.
Begründung der Ablehnung
In der Urteilsbegründung (Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17) weist der BGH darauf hin, dass allein durch „die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ entsteht.
Auch erklärte das Gericht, das es keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege, da in individuellen Anschreiben die Kundin als „Frau …“ angeschrieben wird.
Abschließend urteilte das Gericht, dass auch der Gesetzgeber in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im generischen „Maskulinums“ verwendet.
Marlies Krämer teilte bereits vor Urteilsverkündung mit, bis zum europäischen Gerichtshof ziehen zu wollen.
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- Empfangsgebäude Bundesgerichtshof Karlsruhe: Nikolay Kazakov / PR Bundesgerichtshof