Das Verwaltungsgericht bezieht sich dabei auf Ausnahmen, die bereits gelten: Buchhandlungen und Fahrradhändler dürfen unabhängig ihrer Größe öffnen. Auch Autohäuser sind von der Quadratmeterregelung ausgenommen.
Die Begrenzung auf maximal 800 Quadratmetern sei auch bei einem Sportgeschäft aus Sicht des Infektionsschutzes nicht gerechtfertigt, urteilte das Gericht. Auch da sich das Geschäft „dezentral“ in einem Gewerbegebiet liegen würde und nicht in der Innenstadt spielte bei der Entscheidung offenbar eine Rolle.
Ähnliche Urteile gab es bereits aus anderen Bundesländern, z.B. in Hamburg wurde ein ähnlicher Fall positiv für den Kläger gewertet oder auch zuletzt in Bayern, wo ein Einzelhandelsunternehmen erfolgreich gegen die Schließung (Verkaufsfläche größer als 800 qm) geklagt hatte.
Quelle: SR