Damit gelten die derzeitigen Maßnahmen auch über den 24.01. fort, „zunächst bis voraussichtlich 7. Februar 2021“, wie es in dem Schreiben der Staatskanzlei heißt.
Die Staatskanzlei des Saarlandes deutet jedoch bereits eine nächste Verlängerung der Maßnahmen an: „Damit bleibt es bei der Systematik im Saarland, dass die Verordnungen grundsätzlich nach 14 Tagen auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden, auch wenn eine Verlängerung darüber hinaus aufgrund des Infektionsgeschehens wahrscheinlich ist“.
Der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) sieht in den neuen SarsCoV-2-Mutationen eine große Herausforderung. „Das mutierte und deutlich ansteckendere Virus zwingt uns neu zu rechnen, neu zu überlegen und neu zu handeln. Wir müssen die Neuinfektionen sehr viel stärker reduzieren, als es bisher der Fall ist“, so Hans.
Anke Rehlinger (SPD), die Wirtschaftsministerin des Saarlandes sieht die aktuelle Infektionslage nicht als Grund für weitere, tiefe Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, fordert jedoch soweit wie möglich Home-Office zu nutzen: „Trotz der Sorge vor der britischen Mutation ist daher eine massive Verschärfung und ein tieferer Eingriff in Grundrechte im Moment nicht begründbar. Wir müssen aber uneingeschränkt alle Anstrengungen unternehmen, um Kontakte zu vermeiden. Wo immer es möglich ist, muss Home Office genutzt werden – auch, um diejenigen besser zu schützen, die keine Möglichkeit haben, von zu Hause zu arbeiten. So mancher Arbeitgeber zeigt längst, dass dies keineswegs zum Schaden des Unternehmens ist“.
Was gilt ab Montag (25.01.2021) im Saarland?
- Die bislang geltenden Bestimmungen werden verlängert. Bei den Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen wurde dem Bestimmtheitsgrundsatz nach dem OVG-Urteil Rechnung getragen.
Die Präsenzpflicht an den Schulen bleibt mit Ausnahme der Abschlussklassen bis zum 14. Februar ausgesetzt.
Eine Betreuung bleibt sowohl in Kitas als auch für Schülerinnen und Schüler bis zur 6. Jahrgangsstufe sowie für Förderschüler sichergestellt. - In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften, Märkten, Messen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in Arzt-, Psychotherapeuten-, Kinder- und Jungendpsychotherapeuten- sowie Zahnarztpraxen, während Gottesdiensten und für ambulante Pflegedienste gilt die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder Masken der Standards KN 95, N 95 oder FFP2) ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Nutzung dieser Masken wird auch für alle Situationen angeraten, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist.
- In den Alten- und Pflegeheimen gilt beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht.
- Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen werden nur dann gestattet, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und das Verbot des Gemeindesgesanges.
Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen müssen bis spätestens zwei Werktagen Tagen vor dem Ereignis beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden, sofern keine generellen Absprachen mit der entsprechenden Behörde getroffen wurden.
Hans abschließend: „Je mehr Menschen zu Hause bleiben, desto schwerer machen wir es dem Virus und desto schneller kommen wir aus diesem Lockdown heraus. Wir bitten deshalb alle: Arbeiten Sie wann immer möglich im Homeoffice, bringen Sie Ihre Kinder nicht in die Schule oder Kita und reduzieren Sie weiter die persönlichen Kontakte. Die kommenden Wochen werden leider hart, aber: die Impfstoffe und der bevorstehende Frühling geben allen Grund zur Hoffnung“
Bildquellen
- Landtag Saarland: planet_fox auf Pixabay