Die Fakten vorab
Beginn der Ausgangsbeschränkung: 21. März 2020, 00:00 Uhr (Nacht von Freitag auf Samstag)
Gültig bis (Stand 20.03.2020): einschließlich 03.04.2020
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
- Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 2 m einzuhalten.
- Untersagt werden Betriebe des Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und sonstigen Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
Konkretisierung:
Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher Betriebe des Gaststättengewerbes nach dem saarländischen Gaststättengesetz mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Betriebe des Gaststättengewerbes bergen aufgrund des regelmäßig – auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen – erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr.
Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 16.03.2020, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können. - Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
- Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung oder die Ablegung von Prüfungen,
- die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
- Versorgungsgänge für die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Bau- und Gartenmärkte, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungskiosk). Die Handeltreibenden haben Vorsorge zu treffen, dass der Mindestabstand sowohl innerhalb der Betriebsräume als auch auf dem Außengelände eingehalten werden.
- der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige,
- die Begleitung Sterbender, sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft sind alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit den Personen, die im selben Haushalt leben, möglich. (seit 26.03.2020, 00 Uhr)
- die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren,
- die Wahrnehmung von Sitzungen durchehrenamtliche Mitglieder von Organen in Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubensgemeinschaften. Ein Abstand von zwei Metern ist auch hier einzuhalten.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Konkretisierung zu den Punkten 3 und 4:
Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die beispielhaft in Nr. 4 aufgelistet sind Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen. Zur Wohnung in Ziffer 3 gehört auch der selbstgenutzte befriedete Gartenbereich. Die berufliche Tätigkeit in Ziffer 4 Buchstabe a umfasst auch den Nebenerwerb.
Der Besuch einer Notbetreuung in einer Schule oder Kita im Sinne der Allgemeinverfügung vom 13. bzw. 16. März 2020. Einesolche ist anKitas und an den allgemein bildenden Schulen (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Hören und Sehen) vorläufig bis zum 24.04.2020 gestattet zu etablieren im Sinne einer Notbetreuung von Kindern in den Schulen, ohne, dass der Zweck der Maßnahme nach Ziffer 1. in Frage gestellt wird. Für die Kinder und Jugendlichen der Förderschulen geistige Entwicklung und der Förderschulen Körperliche und Motorische Entwicklung werden individuelle Unterstützungsangebote im häuslichen Bereich geschaffen.
5. Sonstige Ladenlokale von Gewerbetreibenden, deren Betreten zur Entgegennahme der Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Erbringung der Dienstleistung oder des Werks außerhalb des Ladenlokals ist gestattet.
Hierzu konkretisiert die Landesregierung: „Vor dem Hintergrund, dass das Betreten von Ladenlokalen nur aus den genannten triftigen Gründen erfolgen kann, ist es konsequent, alle hiervon nicht betroffenen Ladenlokale geschlossen zu halten.„
6. Die Ordnungsbehörden sind angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
Weiterhin geöffnet haben
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Banken
- Werkstätten
- Waschalons
- Bau- und Gartenmärkte (unter strengen Auflagen)
- Tierbedarfsgeschäfte
- Kirchen, Moscheen & Synagogen, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden
-> Die komplette Allgemeinverfügung finden Sie hier
-> Unsere Berichterstattung zum Thema finden Sie hier