Martin Kind erhält keine Sondergenehmigung, die Anteilsmehrheit bei Hannover 96 übernehmen zu dürfen. Dies sei nach geltenden Verbandsregeln nicht möglich, urteilt das DFL Präsidium. Das Kriterium einer „erheblichen Förderung“ sei nicht gegeben, so die DFL weiter.Das Kriterium der erheblichen Förderung wird so ausgelegt,
„dass die Höhe des finanziellen Engagements in jeder einzelnen Spielzeit während des 20-Jahre-Zeitraums mindestens dem durchschnittlichen Budgetanteil entsprechen soll, den das Hauptsponsoring des Clubs, d.h. das höchste Einzelsponsoring, ausmacht.“
Die von Kind in den letzten 20 Jahren erbrachten Förderleistungen erreichen, so der DFL Präsidium weiter, nicht den erforderlichen Umfang um eine Ausnahmeregelung zu gewähren.
Dr. Reinhard Rauball, DFL-Präsident, sagt:
„Das Präsidium hat sich die Entscheidung alles andere als leicht gemacht. Im Sinne der Antragssteller, aber auch im Sinne der Gemeinschaft aller 36 DFL-Clubs, wurde die Sachlage über Monate intensiv und umfassend geprüft. Auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hat das Präsidium als das zuständige Gremium bei seiner abschließenden Bewertung konsequent die Satzung in einer den Leitlinien entsprechenden, einheitlichen Auslegung angewendet.“
Unabhängig von der Entscheidung hat die DFL beim Bundeskartellamt ein „Verfahren nach Paragraph 32 c GWB“ (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) beantragt. Damit sollen kartellrechtliche Bedenken bezüglich der Anwendung und Auslegung der „50+1“-Regelung geprüft werden.
Rauball abschließend:
„Der Prüfantrag beim Bundeskartellamt erfolgt unabhängig von dem aktuellen Präsidiumsbeschluss über den Ausnahmeantrag von Hannover 96 und Herrn Martin Kind. In den vergangenen Monaten hat es eine intensive, öffentlich geführte Debatte über die 50+1-Regel gegeben. Dieser Schritt soll allen Beteiligten Klarheit bringen.“
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