Das saarländische Verfassungsgericht kam der Entscheidung der saarländischen Landesregierung, das „Ausgangsverbot“, also das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund, aufzuheben, zuvor. Gleichzeitig kippte der Richter auch die Regel, dass es verboten ist, sich mit Familienangehörigen zu treffen.
Das Gericht stellte klar: „Konkret bedeutet die heutige Entscheidung, dass Treffen von Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander Lebende Personen zuzüglich maximal einer weiteren Person – unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots – im privaten Raum erlaubt sind. Erlaubt ist – ebenfalls unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots – das Verweilen im Freien.“
Über die Entscheidung des Richters sagte Hans „Diese Entscheidung ist zu akzeptieren. Dennoch empfehle ich: Versuchen Sie Kontakte zu Personen des eigenen Hausstands, wenn es irgendwie möglich ist, zu vermeiden.“
Das Gericht stellte auch klar, dass die von der Landesregierung getroffenen Maßnahmen mit Blick auf die schwer betroffene Nachbarregion in Frankreich gerechtfertigt waren. Dennoch müssten die Grundrechtseingriffe – zum Beispiel durch eine Ausgangsbeschränkung – Tag für Tag auf Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
Derzeit gebe es keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung.
Tobias Hans fügte seiner Stellungnahme an: „Liebe Saarländerinnen und Saarländer, setzen Sie unseren großen Erfolg bitte nicht aufs Spiel, halten Sie weiter Abstand.“
Einige Entscheidung stehen rechtlich auf wackeligen Beinen
Dass manche Entscheidungen – nicht nur in den saarländischen Beschränkungen rechtswidrig sind, zeigt sich in zahlreichen Urteilen: So wurden teilweise untersagte Demonstrationen und Kundgebungen richterlich gekippt, in Hamburg hat ein Sportwarenhändler mit mehr als 800 qm² Verkaufsfläche erfolgreich gegen das Verbot des Öffnens geklagt, in Schleswig Holstein klagte ein Outlet-Center erfolgreich gegen seine Schließung (Gastro, Spielplätze und ähnliches bleiben geschlossen) und zuletzt klagte auch in Bayern ein Einzelhandelsunternehmen erfolgreich gegen seine Schließung (Verkaufsfläche größer 800 qm²).
Dass es aber auch anders geht zeigt Oberverwaltungsgericht in Sachsen-Anhalt: Dort scheiterten Kläger mit mehr als 800qm² Verkaufsfläche mit ihrem Antrag zur Wiedereröffnung.
Regierungssprecher Alexander Zeyer erkärte zum Beschluss des Verfassungsgerichtshof: „Der saarländische Verfassungsgerichtshof hat in seiner gestrigen Entscheidung die wesentlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der covid19 Pandemie ausdrücklich als „mit Blick auf die betroffenen Grundrechte verantwortungsvolle Politik“ bezeichnet und die für den 04. Mai angekündigte Aufhebung der generellen Ausgangsbeschränkung begrüßt. Die Maßgaben, die der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das Verweilen im Freien und den Kontakt zu Familienangehörigen im privaten Raum beschlossen hat und die nun unmittelbar gelten, wird die Landesregierung selbstverständlich in der bereits angekündigten neuen Rechtsverordnung umsetzen. Erfreulich ist, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Bedeutung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots gestärkt hat. Darüber hinaus befasst sich die Landesregierung auch im Hinblick auf die anstehende Überarbeitung der Rechtsverordnung bereits ausführlich mit den Entscheidungsgründen.“