Der ZKE weist die Bürgerinnen und Bürger darauf hin, dass die Räumpflicht für Schnee und Eis weiterhin beim Bürger liegt. Welche Bedingungen es für die Räumung gibt, teilt ZKE Bereichsleiter Klaus Faßbender ebenfalls mit.
So müssen bei akuter Rutschgefahr Gehwege vor ihren Häusern mehrfach täglich geräumt und gestreut werden. Grundsätzlich obliegt die Reinigung dem Grundstückseigentümer. Dieser kann die Räumpflicht auch auf Mieter übertragen.
Als Streumittel haben sogenannte abstumpfende Streumittel wie Split oder Sand gestreut werden. Lediglich bei Eisregen, an Steigungen oder ähnlichen Gefahrenstellen ist der Einsatz von Streusalz erlaubt.
Dr. Klaus Faßbender hierzu:
„Auf Gehwegen und entlang von Häusern ohne Gehweg müssen Eigentümer einen mindestens ein Meter breiten Streifen schnee- und eisfrei halten.“
Für Fußgängerzonen sind hier zwei Meter breite Streifen vorgeschrieben.
Wann ist zu räumen?
Montag – Samstag: Bis 07:00 Uhr muss über Nacht gefallener Schnee geräumt sein und bis 20 Uhr weiterhin freigehalten werden.
Sonntags und an Feiertagen muss bis 09:00 Uhr geräumt sein und auch hier bis 20 Uhr immer wieder geräumt werden. Betreiber von Kinos, Gaststätten, Theatern oder Veranstalter sind auch nach 20 Uhr verpflichtet, für die Sicherheit ihrer Gäste zu sorgen.
Wie muss geräumt werden?
Die Schneemengen müssen so zur Seite geschoben werden, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werden. Auch Gullys und Hydranten müssen freigehalten werden und dürfen nicht mit Schneemassen bedeckt werden.
Der ZKE erklärt, dass die Räumung nach Wichtigkeit der Verkehrswege erfolgt. So werden Zufahrten zu Krankenhäusern als erstes von Eis und Schnee befreit. Parallel hierzu erfolgt kombiniert die manuelle oder maschinelle Räumung z.B. von Fußgängerüberwegen, Treppen, Verbindungswege und Haltestellen der Saarbahn.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.ske-sb.de/winterdienst