Woolworth klagte vor dem saarländischen Gericht gegen eine Ungleichbehandlung. Die Richter des OVG gaben der Klage statt.
Demnach seien Ladenlokale, Gärtnereien, Baumschulen oder Gartenmärkte von der 2G-Regelung ausgenommen. In der Rechtsverordnung gebe es keinen Grund, weswegen auch Woolworth, als Textil und Haushaltsbedarfsgeschäft, nicht ausgenommen werden könne.
Dies wertete das OVG als nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.
Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die 2G-Regelung nur für Geschäfte gilt, deren Sortiment nicht „überwiegend Artikel des Grundbedarfs“ anbiete. Dies sei bei Woolworth nicht so, weswegen die 2G-Regel wohl gegen das Gleichbehandlungsverbot verstoße.
Mitte Dezember klagte Woolworth gegen die 2G-Regelung im Saarland. Nun sei möglich, dass weitere Händler Klage einreichen. Die Landesregierung hat bisher noch nicht auf das Klageergebnis reagiert. Eventuell passt die Regierung die Verordnung kurzfristig an, da die aktuelle Regelung nur bis 30.12. gültig ist.