Der Saarländische Flüchtlingsrat veröffentlichte am 13.11.2018 eine Pressemeldung mit Vorwürfen an das Saarländische Innenministerium: Ein am 13.11.2018 abgeschobener, junger Afghane sei weder Straftäter, noch Gefährder. Das Innenministerium dementiert diese Aussage – und auch der Flüchtlingsrat passte seine Pressemeldung etwas an.
Wie der Saarländische Flüchtlingsrat in einer Eilmeldung am 13.11.2018 veröffentlichte, soll es sich bei dem nach Afghanistan abgeschobenen jungen Mann um einen im Oktober 2015 eingereisten, 20-Jährigen handeln, der weder in die staatlichen Kategorie eines „Straftäters“ noch um einen „Gefährder“ gehöre.
In der Pressemeldung heisst es wörtlich:
„Mit dieser Abschiebung ignoriert das saarländische Innenministerium alle Einschätzungen auch von internationalen Organisationen wie z.B. dem UNHCR zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan.“
Die Meldung schließt mit den Worten:
„Der Saarländische Flüchtlingsrat lehnt Abschiebungen nach Afghanistan grundsätzlich ab. Es darf keine Normalität werden, dass Menschen in ein vollkommen unsicheres und zerrüttetes Land abgeschoben werden.“
Auf unsere Nachfrage beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Saarland wurde uns mitgeteilt, dass es sich bei der abgeschobenen Person nicht um einen 20-jährigen, sondern um einen 30-jährigen Afghanen aus Völklingen handelt.
Weiterhin wurde uns erklärt:
„Im Jahre 2017 hatte sich die Innenministerkonferenz darauf verständigt, bis auf weiteres nur noch bestimmte Personengruppen (Straftäter, Gefährder, Identitätsverweigerer) nach Afghanistan abzuschieben. Der abgeschobene afghanische Staatsangehörige gehörte einer der drei Personengruppen an.“
Auf erneute Nachfrage durch uns wurde uns mitgeteilt, dass der abgeschobene afghanische Staatsangehörige zur Gruppe der Identitätsverweigerer gehörte. Der Abgeschobene habe zu seiner Identität falsche Aussagen getätigt.
Auch wies das Ministerium für Inneres darauf hin, dass bisher einschließlich dieser genannten Abschiebung lediglich zwei Abschiebungen nach Afghanistan seit Wiederaufnahme der Abschiebungen im Jahr 2016 durchgeführt wurden. Beide fanden 2018 statt und gehörten zu mindestens einer der oben genannten Personengruppen. (Straftäter, Gefährder, Identitätsverweigerer)
Abschiebungen nach Afghanistan generell möglich
Bei der letzten Innenministerkonferenz am 06. bis 08.06.2018 wurde die Abschiebebeschränkung auf die drei genannten Gruppen (Straftäter, Gefährder, Identitätsverweigerer) aufgehoben und eine generelle Abschiebung ist wieder möglich. Dennoch stößt diese Entscheidung aufgrund der wieder deutlich unruhigeren Lage vor Ort auf Kritik.
Mittlerweile veröffentlichte der Saarländische Flüchtlingsrat eine Korrektur der Pressemeldung, die wir zitieren:
„Anmerkung: In dieser Presseerklärung haben wir bei der Altersangabe und dem Wohnsitz fehlerhafte Angaben gemacht. Richtig ist: Der Mann ist 1988 und nicht 1998 geboren, also 30 Jahre alt. Zwischenzeitlich war er von Homburg nach Völklingen umgezogen. Alle anderen Angaben entsprechen den Tatsachen.“
Peter Nobert, Vorstandsmitglied des Saarländischen Flüchtlingsrates teilte uns auf Anfrage telefonisch mit, dass ihm keinerlei Informationen über eine Zugehörigkeit zu einer der drei Personengruppen bekannt sei. Er werde dies nun schriftlich beim Innenministerium anfragen und, sobald ihm eine Rückmeldung vorliege, eine entsprechende Information weiterleiten.
Bildquellen
- Abschiebung nach Afghanistan: Regio-Journal