Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat einige wichtige Informationen herausgegeben, auf die geachtet werden soll, wenn eine Sanierung der privaten Heizöltanks vorgenommen wird. Durch den Starkregen im Juni sind zahlreiche Schäden an den Anlagen aufgetreten. Prüfen Sie, ob Ihr Grundstück in einem sanierungsbedürftigen Bereich liegt – es gibt durch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes Auflagen.
So konnte z.B. Heizöl austreten und sorgte so für – zum Teil – erhebliche Umweltbelastungen. Bei den nun notwendigen Sanierungen sollte auf folgende Punkte geachtet werden:
- Grundsätzlich dürfen nur zugelassene Tanks verwendet werden.
- Heizöllageranlagen sind vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
- Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 l Fassungsvermögen (Normalfall) dürfen nur durch zugelassene Fachbetriebe errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
- Bei unterirdischen Heizöllageranlagen sind diese Arbeiten unabhängig des Fassungsvermögens, immer von zugelassenen Fachbetrieben durchführen zu lassen.
Durch die verpflichtende Beauftragung eines Fachbetriebes bzw. die Sachverständigenprüfung wird automatisch gewährleistet, dass die besonderen Anforderungen an die Errichtung von Heizöllageranlagen in Überschwemmungs- oder Risikogebieten beachtet werden.
Grundstück auf Risikoanfälligkeit prüfen – Verpflichtende Sanierung möglich!
Ob Ihr Grundstück in einem Überschwemmungs- oder Risikogebiet liegt, können Sie im Internet unter dem Link www.bit.ly/Hochwasserkarten einsehen. Dazu müssen Sie im Adressfeld Ihre Anschrift auswählen.
Alle Heizöllageranlagen, die in einem blau ,gelb oder orange dargestellten Bereich liegen, sind bis spätestens 5. Januar 2033 (bis 2023 in festgesetzten Überschwemmungsgebieten) hochwassersicher nachzurüsten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes.
Die detaillierten Anforderungen an Heizöllagerstätten finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Themenportal „Wasser“.