Am 18. November fand die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten statt, in der eine deutliche Verschärfung der aktuellen Corona-Reglen festgelegt wurde.
Der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans äußerte sich am Abend: „Leider stecken wir erneut in einer schwierigen Pandemie-Lage. Auch, wenn sich die Situation in Deutschland derzeit regional sehr spezifisch gestaltet, so gilt doch überall in unserem Land: Die Fallzahlen ebenso wie die Inzidenzen und die Krankenhausbelegungen steigen sehr stark an. Wir sitzen alle im selben Boot und verfolgen dasselbe Ziel – deshalb ist es gut, dass wir an einem Strang ziehen und uns heute auf eine gemeinsame Linie zur Pandemiebekämpfung verständigt haben.“
Nach Angaben von MP Hans „ist die Lage im Saarland noch nicht so dramatisch wie während der zweiten Welle oder wie es andernorts der Fall ist“, es sei aber kein Signal zur Entwarnung.
„Im Gegenteil: Die Zahl der Neuinfektionen ist in den letzten Tagen auch bei uns so steil angestiegen, dass das eine deutliche Verschärfung der Pandemie-Lage in den kommenden Wochen verheißt. Wir werden deshalb wie angekündigt bereits zum Wochenende die Maßnahmen verschärfen.“
2G in zahlreichen Bereichen
Demnach wird die Landesregierung unabhängig der Hospitalisierungsrate in zahlreichen Bereichen die 2G-Regel und in Clubs und Diskotheken die 2G-Plus-Regel einführe. Damit geht das Saarland über die MPK-Beschlüsse hinaus.
Außerdem sollen die Kontrollen der Regeln deutlich ausgeweitet und Verstöße härter sanktioniert werden.
Impfoffensive für das Saarland
„Wir werden mit der 2G- und 2G-Plus-Regel und vor allem mit einer neuen Impfoffensive insbesondere für die Auffrischungs-Impfungen versuchen, die Welle zu brechen. Ich setze aber auch auf die Menschen in unserem Land, dass sie von selbst wieder vorsichtiger werden, dass sie von selbst Kontakte beschränken und die Abstands- und Hygiene-Regeln beherzigen, und vor allem, dass sie regen Gebrauch von unseren Impfangeboten machen. Das Impfen ist und bleibt das A und O der Pandemie-Bekämpfung“, so der Saar-MP weiter.
Die neuen Corona-Maßnahmen im Überblick
Nach der Ministerpräsidentenkonferenz tagte direkt im Anschluss der saarländische Ministerrat und hat in seiner Sitzung eine neue Rechtsverordnung für das Saarland beschlossen. Die Eckpunkte der Ministerratssitzung vom Dienstag wurden in die Rechtsverordnung überführt.
Die neue Rechtsverordnung wird am Samstag, 20. November in Kraft treten.
Änderungen der Rechtsverordnung:
- 2G-Regelung für den Innenbereich (Wo bisher eine 3G-Regelung galt)
- 2G-Plus-Regelung für Clubs und Diskotheken
- 2G-Plus-Regelung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (Wird in den geltenden Schutzkonzepten aufgenommen)
- Von der Pflicht zur Vorlage eines 3G/2G/2G-Plus-Nachweises ausgenommen sind Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Zusätzlich gibt es Ausnahmen für Personen mit medizinischer Kontraindikation.
- Einführung einer Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten und sonstigen Veranstaltungen im Außenbereich. Von dieser Regelung kann im Falle der kontrollierten Einhaltung der 3G-Regelung (z.B. über Einlasskontrollen) abgewichen werden.
- Der Hochschulbetrieb ist in Präsenzform zulässig, wenn Hygienemaßnahmen sichergestellt sind und in allen geschlossenen Räumen (auch bei Vorlage 3G-Nachweises aller anwesenden Personen) ein Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Am Präsenzunterricht können ausschließlich Personen teilnehmen, die einen 3G-Nachweis vorlegen können.
- Für schulfremde Personen gilt bei der Durchführung schulischer Veranstaltungen im Innenbereich eine 2G-Regelung, eine Ausnahme gilt für Elterngespräche oder ähnliche für den Schulbetrieb notwendigen Zusammenkünfte, hier gilt sodann eine 3G-Regelung.
- Für Schülerinnen und Schüler, Schulpersonal, Lehrkräfte und schulfremde Personen gilt im Schulgebäude eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Auf Anregung des Ministerpräsidenten wurde im Beschluss formal festgehalten, dass die Ministerpräsidentenkonferenz am 09. Dezember 2021 zu einer erneuten Sitzung zusammen kommt, um die bestehenden Regelungen zu überprüfen.
Wo gilt 2G bzw. 2G+?
Die 2-G Regel greift im Innenraum wie folgt:
- bei Veranstaltungen im Innenbereich
- bei sexuellen Dienstleistungen und im Prostitutionsgewerbe
- bei der Inanspruchnahme körpernaher (auch beim Frisörbesuch), nicht-medizinischer oder therapeutisch indizierter Dienstleistungen
- Hotelübernachtungen sind nur unter Einhaltung der 2G-Regel möglich
- in Schwimmbädern, Freizeitparks, Spielhallen, beim Sport, Museen, Theater, Kinos etc.
- in der Gastronomie; Ausnahme: die Abholung von Speisen ist ohne 2G, aber dann mit Maske möglich
Die 2G+ Regel greift wie folgt:
- In Clubs und Diskotheken
- für Besuche in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken
Darüber hinaus sind in der neuen Verordnung auch die die 3-G Regeln im Außenbereich und in Ausnahmefällen im Innenbereich festgehalten. Diese greift wie folgt:
- Bei Veranstaltungen (wie bspw. Weihnachtsmärkte) besteht die Wahlmöglichkeit zwischen 3G oder Maskenpflicht
- Beim Präsenzbetrieb an Hochschulen gilt Maskenpflicht zusätzlich zu 3G Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen
- In Schulen zu Elterngesprächen
- Standesamtliche Trauungen
Wer ist von der 2G, 2G+ und 3G-Regelung ausgenommen?
Ausgenommen von 2G/2G+ bzw. 3G sind generell:
- Personen, die aufgrund medizinischer Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen, insbesondere Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel (mit aktuellem negativen Test!)
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- KiTa-Kinder über 6 und Schülerinnen und Schüler bei regelmäßiger Teilnahme am Testangebot in der Einrichtung
Was gilt in der Schule?
Im Schulbereich und im Hochschulbereich kehrt man zur Maskenpflicht zurück. Außerdem ist schulfremden Personen die Beteiligung an der Durchführung einer schulischen Veranstaltung in Innenbereich oder die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn Sie einen 2G-Nachweis vorlegen Zur Teilnahme an für den Schulbetrieb notwendigen Veranstaltungen, z.B. Elterngesprächen, ist ein 3G-Nachweis ausreichend.
Für den außerschulischen Bildungsbereich gelten je nach Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Durchführung und auch aufgrund des jeweiligen spezifischen Infektionsrisikos der Bildungsveranstaltungen die 3G (z.B. Fahrschulen, Erste-Hilfe-Kurse) bzw. 2G-Regel (z.B. künstlerischer Unterricht).