Das Oberveraltungsgericht des Saarlandes hat einen Teil der Beschränkungen des Handels vorläufig außer Kraft gesetzt. Damit entfällt vorerst die Pflicht zur Terminvergabe sowie die 40-Quadratmeter-Regel.
Nach Angaben der Richter bestehen mittlerweile erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen.
Die Richter stellten in ihrem Urteil fest: „Wie bei zahlreichen anderen kleineren Einzelhandelsgeschäften mit speziellem Warensortiment drohe aufgrund der bisherigen Schließung und bei Fortdauer der wirtschaftlich mit deutlichen Einbußen verbundenen Öffnungsbeschränkung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 7 VO-CP ein erheblicher, mit zunehmender Dauer existenzbedrohender Schaden.“
Es sei abschließend nicht geklärt, ob „die Wiedereröffnung dieser Geschäfte mit strengen Hygienevorgaben angesichts der bisherigen Konzentration auf die „großen Märkte“ und Vollsortimenter sogar zu einer Entspannung des Einkaufsgeschehens beziehungsweise zur Reduzierung der damit verbundenen Kundenansammlungen führe.“
Die Richter weisen eindeutig darauf hin, dass „neben einer Minimierung von neuen Krankheits- und Todesfällen ein zentrales Ziel der ControlCOVID-Strategie eine Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems sei“.
Aktuell sei keine Überlastung des Gesundheitssystems erkennbar. Außerdem verwies das Gericht auf die die RKI-Einstufung, dass Einzelhandelsgeschäfte ein „niedriges“ Setting und Anteil an der Verbreitung der Pandemie haben.
Nach Angabe des Gerichts sind 40qm Fläche je Kunde unverhältnismäßig. Hier seien 15 Quadratmeter verhältnismäßig. Auch die Pflicht zur Terminvergabe wurde gekippt. Geklagt hatte ein IT-Händler mit 140 Quadratmeter Ladenfläche.
Nun muss die Landesregierung eine Neuregelung finden.
IHK begrüßt Entscheidung
Unterdessen hat die IHK des Saarlandes die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Saarlouis begrüßt. Nun gelte es, die Rechtsverordnung rasch anzupassen und die Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.
„Die Entscheidung des OVG ist konsequent und richtig. Es bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, einzelne Branchensegmente zu privilegieren. Darüber hinaus hat das RKI den Anteil des Einzelhandels am Gesamtinfektionsgeschehen als niedrig eingestuft. Insofern war es unverhältnismäßig, weiten Teilen des saarländischen Einzelhandels durch restriktive Zugangsbeschränkungen eine weitere Sonderlast aufzubürden. Das Urteil bietet nun auch eine Chance, durch die notwendige Anpassungen der Rechtsverordnung die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Rheinland-Pfalz zu beseitigen und die Gefahr eines Shopping-Tourismus zu verhindern“, so IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Frank Thomé.
FDP: Regierung hat handwerkliche Fehler gemacht
Die Saar-FDP begrüßt das Urteil und fordert die Landesregierung auf, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Maßnahmen nicht zu vernachlässigen. „Die Aufhebung des Öffnungsverbots für den Einzelhandel war folgerichtig. Die bisherige Praxis war weder verhältnismäßig noch war es nachvollziehbar, warum zwischen den Fachgeschäften unterschieden wurde. Die Landesregierung hat hier handwerkliche Fehler gemacht, die das Gericht korrigieren musste. Die Urteilsbegründung mit dem Hinweis auf Ungleichbehandlung des Einzelhandels und der mangelnden Verhältnismäßigkeit ist daher logisch und nachvollziehbar. Viele Geschäfte stehen durch die lange Schließung und mangelnde Hilfen vor dem Aus, eine Öffnung ist dringend notwendig. Ein Veröden der Innenstädte und Dorfkerne muss verhindert werden. Es ist bedauerlich, dass erst über Gerichte etwas passiert und die Argumente und Hilferufe der vielen Selbständigen von der großen Koalition nicht gehört wurden„, so Landesvorsitzender Oliver Luksic.
Quelle: Urteil des OVG