Vorarbeiten, Vermessungsarbeiten auf Grundstücken
Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes beabsichtigt, zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie als Grundlage zum geplanten Bau eines straßenbegleitenden Rad-und Gehweges eine Planung für den vorgenannten Abschnitt der L 112 durchzuführen. Um dieses Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, Vermessungsarbeiten in den Gemarkungen Elversberg, Friedrichsthal und Neunkirchen durchzuführen. Der hierfür erforderliche Vermessungsumfang ist im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet.
Im Einzelnen sind Flurstücke in der Gemeinde Spiesen-Elversberg, Gemarkung Elversberg, der Gemeinde Friedrichsthal, Gemarkung Friedrichsthal und der der Kreisstadt Neunkirchen, Gemarkung Neunkirchen betroffen, nachfolgend die betroffenen Flurstücke:
Gemeinde Elversberg, Gemarkung Elversberg
Flur 1,
Flurstücke: 1/48, 1/53, 1/54, 1/148, 1/149, 1/306, 1/307, 1/308, 1/448, 1/451, 1/453, 1/715, 1/727, 1/752, 1/753, 1/824, 1/826, 1/828, 1/829, 1/830, 1/832, 1/980, 2/5, 2/6, 2/15, 2/17, 2/31, 2/37, 2/38, 2/29, 2/33,2/34, 20/345, 20/545, 20/546, 20/549, 20/609, 20/612, 20/698, 20/700, 20/702, 20/703, 20/704, 20/705, 999/39, 999/41, 999/42, 999/43, 999/48, 999/49, 999/50, 999/51, 999/52, 999/53, 999/54, 999/58, 999/59, 999/61, 999/70, 999/75, 999/76, 999/77, 999/78, 1033, 1034, 1035, 1036
Gemeinde Friedrichsthal, Gemarkung Friedrichsthal,
Flur 2,
Flurstücke: 20/203, 20/205, 20/481, 20/484, 20/485, 20/496, 20/645, 20/775, 20/845,
Flur 3,
Flurstücke: 111/1, 112/2, 112/4, 112/5, 184/21, 184/23, 184/25, 184/27, 184/29, 184/30, 184/31, 184/32, 184/33, 184/34, 184/35, 184/39, 184/61, 210/11, 210/14, 210/15, 210/16, 210/17, 210/18, 210/19, 210/20, 210/21, 210/22, 210/32, 210/34, 210/35, 225/224
Flur 5,
Flurstücke: 227/18, 228/31
Kreisstadt Neunkirchen, Gemarkung Neunkirchen,
Flur 30,
Flurstücke: 221/637, 221/675, 221/676, 221/678, 718/349, 999/72
Vom Landesbetrieb ist vorgesehen, dass die vorbereitenden Vermessungsarbeiten durch die CAD-Werkstatt GmbH, Quierschied, voraussichtlich zwischen dem 17. August und dem 15. Oktober 2020 durchgeführt werden.
Diese vorbereitenden Arbeiten, Vermessungsarbeiten, werden hiermit bekannt gemacht. Die im vorherigen Abschnitt benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke erforderlich. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Schilder, Wege, Entwässerungsanlagen, Gebäude, Grenzzeichen, Bäume, Einfriedungen, Ver-, Entsorgungs- und Telekommunikationsanlagen, usw. Hierbei ist teilweise auch die Betretung umfriedeter Grundstücke notwendig. Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, die nicht unmittelbar baulich betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig, um ggfs. notwendige Angleichungen vorzunehmen, Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können (Bsp. Lärmschutz) und die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch das von ihr beauftragte Unternehmen.
Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Vermarkungen werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Punkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Ein Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen zum Vermessen und Vermarkung der Punkte kann notwendig sein, wird aber auf ein Minimum reduziert.
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat der Gesetzgeber im (SStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese nach zu dulden. Etwaige unmittelbare berechtigte Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen (d. h. in Geld entschädigt). Diese sind dem Landesbetrieb unmittelbar anzuzeigen. Ansprechpartner hierfür sind zum einen der Fachbereich Ingenieurvermessung des Landesbetriebes für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, oder zum anderen die Straßenmeisterei Rohrbach, Obere Kaiserstraße 285, 66386 St. Ingbert.
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest.
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straßenbau- bzw. Umbaumaßnahme entschieden.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Alle 1, 66538 Neunkirchen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.