Öffentliche Mahnung

Die Steuerpflichtigen der Kreisstadt St. Wendel werden gemäß § 259 Abgabenordnung an die Zahlung der bereits am 15. August 2021 fälligen

Die Steuerpflichtigen der Kreisstadt St. Wendel werden gemäß § 259 Abgabenordnung an die Zahlung der bereits am 15. August 2021 fälligen

a.) 3. Rate der mit Steuer- und Abgabenbescheid für 2021 angeforderten Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr, Hundesteuer, Abwasser- und Abfallgebühr,
b.) 3. Rate lt. Gewerbesteuerbescheid,
c.) Raten welche bereits Gegenstand vorheriger Mahnungen waren,

gemahnt.

In den nächsten Tagen werden die Mahnungen zusätzlich auf dem Postweg versandt. Es wird gebeten, die rückständigen Beträge nebst Mahngebühren und etwaigen Säumniszuschlägen, welche der postalischen Mahnung entnommen werden können, umgehend unter Angabe des Kassenzeichens auf eines der in den jeweiligen Bescheiden angegebenen Bankkonten zu überweisen.

Steuerrückstände welche nicht binnen einer Frist von 7 Tagen eingegangen sind, werden im Verwaltungszwangsverfahren zuzüglich der gesetzlich festgelegten Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckungskosten beigetrieben.

Ferner wird vorsorglich auf die nächste anstehende Fälligkeit der zum 15.11.2021 zu zahlenden Rate für Steuern und Abgaben hingewiesen.

Beträge, welche aufgrund eines SEPA-Basis-Lastschriftmandates einzuziehen sind, sind von vorstehender Regelung nicht betroffen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Service-Telefon der Stadtkasse der Kreisstadt St. Wendel unter 06851 / 809 – 1906.

St. Wendel, 01.09.2021
Stadtkasse
der Kreisstadt St. Wendel

Transparenzhinweis:

Bei dem Bericht handelt es sich um eine unbearbeitete Pressemeldung der Stadt St. Wendel.




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