Der Antrag sei unzulässig, weil die erforderlichen Darlegungen fehlten, teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit. Die Antragsteller hätten sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die für und gegen ein sachlich und zeitlich beschränktes Beherbergungsverbot sprechen.
So hätten die Antragsteller auch nicht begründet, warum es ihnen nicht möglich wäre, einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu erlangen. Insgesamt bewirke ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte, insbesondere der Beherbergungsbetriebe, die nur gerechtfertigt werden könnten, wenn sie als Maßnahme der Pandemiebekämpfung verhältnismäßig seien, so das Verfassungsgericht. Ob das in dem Fall angegriffene landesrechtliche Verbot deshalb außer Vollzug zu setzen wäre, habe die zuständige Kammer aber ebenso wenig zu entscheiden wie über die Vereinbarkeit von Beherbergungsverboten mit dem Grundgesetz, hieß es.
Urlauberfamilie scheitert vor dem BVG
Eine Familie aus Tübingen hatte den Eintrag gegen die in Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften eingereicht. Sie wollte in Schleswig-Holstein urlaub machen. Da der Landkreis Tübingen aktuell aufgrund mehr als 50 Sars-Cov-2-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen als Risikogebiet gilt, hätte die Familie einen negativen „Corona-Test“ vorlegen müssen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Verfassungsrichter argumentierten, dass ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte seien, jedoch als Maßnahme für die Pandemiebekämpfung gerechtfertigt werden, sofern sie „verhältnismäßig“ sind.
Ob das sogenannte Beherbergungsverbot grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist, entschieden die Karlsruher Richter nicht.