Die Grundgesetzänderung soll die wesentlichen Bestimmungen des Sondervermögens zur sogenannten „Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit“ in der Verfassung verankern. Die Kreditaufnahme des Sondervermögens mit einem Volumen von 100 Milliarden Euro soll demnach nicht auf die Schuldenregel von Artikel 115 des Grundgesetzes angerechnet werden.
Dafür soll im Grundgesetz ein neuer Absatz 87a eingefügt werden. Für die Grundgesetzänderung war die Koalition im Bundestag auf die Zustimmung der Unionsfraktion angewiesen.