Die Stadt St. Ingbert informiert über die Pflichten und Zuständigkeiten bei Laubfall. Wer ist für die Reinigung von Herbstlaub zuständig?
Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Straßenraum bei der Gemeinde.
Diese überträgt die Verpflichtung, insbesondere für die Gehwege auf die anliegenden Hauseigentümer. Diese müssen dafür Sorge tragen, dass der Gehweg verkehrssicher ist. Dies betrifft neben Laub auch die Befreiung von Eis und Schnee.
Durch Laub, insbesondere durch nasses Laub, besteht Sturzgefahr. Und ebenso wie bei Eis und Schnee muss unter Umständen auch mehrfach am Tag gefegt werden. Allerdings sind auch Fußgänger und Radfahrer in der Pflicht, sich vorsichtig auf Wegen mit Laub zu bewegen.
Die Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Straßenreinigung der Mittelstadt St. Ingbert, die in Paragraf 1 wie folgt zitiert wird:
„Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung wird nach § 2(1) der o.a. Satzung für die öffentlichen Geh-, Wohn- und Radwege sowie der Bereich der Fußgängerzone den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Reinigung der Fahrbahn auf allen öffentlichen Straßen, die nicht an die städt. Straßenreinigung angeschlossen sind, wird ebenfalls den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen. Zur Fahrbahn gehören auch Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen sowie Bushaltebuchten.“
Die Reinigung von Geh- und Radwegen muss vollständig vor dem Anliegergrundstück durchgeführt werden. Die Reinigung ist wöchentlich durchzuführen.
Auch darf das Zusammengekehrte nicht in Nachbargrundstücke, in Gräben, Einlaufschächte, Kanalisation oder Rinnen entsorgt werden.
Im Übrigen gehört auch die Beseitigung von Gras und Unkraut zu den Kehrpflichten und Deckel und Schächte der Versorgungsleitungen, Einlaufschächte und ähnliches sind grundsätzlich frei zu halten.
Bildquellen
- ZKE – Sauber: ZKE